Vielmehr sei dargelegt worden, dass die Offerte den Vorgaben der Ausschreibungsunterlagen nicht entspreche. Eine Beschränkung der Ausschlussgründe auf die in den «Besonderen Bestimmungen» der Ausschreibungsunterlagen genannten Beispiele widerspreche dem Text dieser Passage selber, welche wie folgt laute: «Angebote werden vom Vergabeverfahren ausgeschlossen, wenn Ausschlussgründe nach Art. 24 ÖBV vorliegen oder eine der folgenden Bestimmungen zutrifft: (...)». Hätten die Ausschlussgründe in den Ausschreibungsunterlagen einzeln angeführt werden müssen und wären demnach andere Abweichungen zulässig, käme dies einem Verstoss gegen die Prinzipien der Transparenz und Gleichbehandlung gleich