Im Vergabeverfahren seien bei von den Ausschreibungsunterlagen abweichenden Offerten nicht die zivilrechtlichen Instrumente anwendbar, sondern es stünden einzig die vergaberechtlichen Möglichkeiten zur Verfügung, namentlich der Ausschluss aus dem Verfahren. Die Vorbehalte im Schreiben der Beschwerdeführerin vom 16. Oktober 2020, mit welchen sie Leistungen ausgeschlossen, die Preisvorgaben geändert und ihre eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen als anwendbar erklärt habe, seien massgebliche Abweichungen von den Ausschreibungsunterlagen.