Vorgaben zur Ausgestaltung des Vertrages in den Ausschreibungsunterlagen seien daher nicht derart prioritär, als dass die Vorbehalte und Abweichungen in der Offerte unbeachtlich wären und der Wille der Beschwerdeführerin nach Treu und Glauben gemäss Art. 18 OR zu eruieren wäre. Im Vergabeverfahren seien bei von den Ausschreibungsunterlagen abweichenden Offerten nicht die zivilrechtlichen Instrumente anwendbar, sondern es stünden einzig die vergaberechtlichen Möglichkeiten zur Verfügung, namentlich der Ausschluss aus dem Verfahren.