ausgeschlossen worden. Dies sei aus der entsprechenden Preisposition im Leistungsverzeichnis nicht ersichtlich gewesen, weshalb die Vorinstanz keinen offensichtlichen oder versteckten Widerspruch hätte erkennen und mittels Einholen einer Erläuterung hätte klären müssen. Wie bereits dargelegt, habe die Vorinstanz die Angaben im Begleitschreiben als individuellen Bestandteil der Offerte der Beschwerdeführerin entgegengenommen und die darin enthaltenen Vorbehalte und Bedingungen als Abweichungen von den Ausschreibungsunterlagen qualifiziert. Die Argumentation der Beschwerdeführerin sei als Versuch der nachträglichen Änderung der Offerte zu interpretieren.48