Nicht nachvollziehbar sei zudem, dass es sich um einen offensichtlichen und marginalen Irrtum handeln solle. Der Ausschluss von Leistungen resp. eine zusätzliche Vergütung derselben lasse entgegen der beschwerdeführerischen Behauptung keine Auslegungen und damit keine Anwendung der angerufenen Zweifelsfallinterpretation zu. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin durch die Geltendmachung eines Irrtums eine unzulässige nachträgliche Änderung ihrer Offerte anstrebe. Dies hätte einen Verstoss gegen das Gebot der Gleichbehandlung gegenüber denjenigen Anbietern zur Folge, welche den Vorgaben entsprechende Offerten eingereicht haben.