Auf die besonderen Erschwernisse sei im Leistungsverzeichnis hingewiesen worden. Die Angaben in den Ausschreibungsunterlagen würden eine Einschätzung des Aufwandes mit einem festen Offertpreis zulassen. Die Beschwerdeführerin habe offensichtlich gegen diese Preisvorgabe und damit die Ausschreibungsunterlagen verstossen. Ebenfalls unbeachtlich sei die Argumentation, dass nur eine unbedeutende Preisdifferenz vorliege, was einen Ausschluss nicht rechtfertigen würde.