Die Vorinstanz bringt weiter vor, die vorgenannten Bedingungen der Beschwerdeführerin (1.-4.) würden den Vorgaben der Vergabestelle zur Preisbestimmung widersprechen. Durch die Verrechnung nach Aufwand für die Anlieferung auf einen fixen Zeitpunkt sowie die erschwerte Einbringung führe die Beschwerdeführerin nicht bestimmbare Kosten im Angebot ein. Die erschwerten Bedingungen für die Anlieferung, den Ablad und der Einbringung seien im Logistikkonzept der Ausschreibungsunterlagen ausführlich dargelegt worden. Auf die besonderen Erschwernisse sei im Leistungsverzeichnis hingewiesen worden.