das Einholen von Erläuterungen oder Präzisierungen erfordert hätten. Die aufgeführten Bestimmungen würden derart präzise auf einzelne Anforderungen/Vorgaben der Ausschreibung Bezug nehmen, dass die Behauptung, es handle sich hierbei um ein Standardschreiben, schlicht unglaubwürdig sei.45 Im fraglichen Begleitschreiben vom 16. Oktober 2020 habe die Beschwerdeführerin unter «Montage und Inbetriebsetzung» auf die Offerte verwiesen und unter dem *-Verweis explizit folgende Bestimmungen aufgeführt: 1. Ablad sei Sache des Empfängers, mitunter der Vergabestelle; 2. Anlieferung auf einen fixen Zeitpunkt und erschwerte Einbringung würden nach Aufwand verrechnet;