Die im Begleitschreiben festgehaltenen Bedingungen und Vorgaben seien als Teil der Offerte des Anbieters entgegengenommen worden, da sie sich eindeutig und mit Einzelbestimmungen auf die verlangten Leistungen, Preisvorgaben und Vertragsbedingungen der Ausschreibung bezogen hätten. Es habe für die Vergabestelle keine Anhaltspunkte gegeben, dass die in einem rechtsgültig unterzeichneten, individuell ausgestalteten Begleitschreiben enthaltenen Bedingungen und Vorbehalte auf einem Versehen beruhen würden. Die Vorbehalte und Bedingungen seien im Gegenteil so klar und unmissverständlich formuliert worden, dass diesbezüglich keinerlei Unklarheiten bestünden, welche