Die Vorinstanz erachtet die Argumentation der Beschwerdeführerin, dass es sich um ein Standardschreiben handle, welches versehentlich nicht auf die Vorgaben der Vergabeanforderungen angepasst worden sei und dies offensichtlich ein marginaler und daher im Verfahren nicht zu beachtender Irrtum darstelle, als nicht nachvollziehbar. Für die Offertstellung seien Änderungen im Leistungsverzeichnis weder zulässig noch technisch möglich, wie die Beschwerdeführerin zu Recht festhalte. Beabsichtige eine Anbieterin Anpassungen oder Abweichungen geltend zu machen, müsse sie solche ausserhalb der von der Vergabestelle bezeichneten Vorlagen anbringen.