Der Verweis auf die eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Seite 2 entspreche einem redaktionellen Versehen. Aus einem Passus in einem Standardtext, welcher den nachweislich zugestimmten und mit Unterschrift bezeugten Ausschreibungsbedingungen entgegenstehe, auf den Vertragswillen der Beschwerdeführerin zu schliessen, wonach diese zwingend die eigenen AGB zur Anwendung habe bringen wollen und sonst die Offerten zurückgezogen hätte, sei unverhältnismässig und treuwidrig.44 4.1.3 Beschwerdevernehmlassung vom 29. Januar 2021