Mit Einreichung ihres Angebotes habe sich die Beschwerdeführerin ausdrücklich mit den Geschäftsbedingungen der Vergabestelle einverstanden erklärt und anerkannt, dass allfällige Vorbehalte nicht gültig in Form von Verweisen auf eigene Bedingungen und allgemeine Geschäftsbedingungen angebracht werden könnten. Der Verweis auf die eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Seite 2 entspreche einem redaktionellen Versehen.