Ausschlussgrund mit Blick auf den eindeutigen Wortlaut der Ausschreibung ausgeschlossen: Die einzelnen Ausschlussfälle würden namentlich bezeichnet und es werde eine für die Vergabestelle günstige Zweifelsfallregelung bereitgestellt, welche allfällige Widersprüche angemessen abdecke. Eine gegenteilige Auslegung wäre für die Beschwerdeführerin nach Treu und Glauben sowie unter analoger Anwendung von Art. 18 OR43 nicht voraussehbar gewesen.