In den Ausschreibungsunterlagen fänden sich aber weitere Bestimmungen, woraus hervorgehe, dass allfällige Bedingungen oder ein Verweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen seitens der Unternehmerin unbeachtlich seien. Darauf, dass dies gleichzeitig zur Ungültigkeit des entsprechenden Angebotes oder zum Ausschluss der Anbieterin führen würde, werde in den umfassenden und an sich klaren Ausschreibungsunterlagen an keiner Stelle hingewiesen. Würde ein Verweis auf eigene AGB einen Ausschlussgrund darstellen, dann wäre die vorstehende Regelung der Unbeachtlichkeit solcher AGB sinnlos. Viel eher scheine die Qualifikation als 42 Beschwerde vom 15. Juli 2021, Rz. 63 ff., S. 22 ff.