2’142.30 MwSt. Die nummerische Differenz hätte sich weiter selbst bei dieser – vorliegend bestrittenen – Auslegung nicht auf das Preis-Leistungs-Ver- hältnis des Angebots ausgewirkt und demnach auch nicht zu einem relevanten Mangel geführt, welcher die Annahme eines Ausschlussgrundes rechtfertigen würde.42 c) Der Verweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beschwerdeführerin ist kein Ausschlussgrund Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass der Verweis auf die AGB in Bezug auf die Lieferbedingungen im Begleitschreiben vom 16. Oktober 2020 eine unzulässige Abweichung der Vorgaben in den Ausschreibungsunterlagen darstelle.