Auch bei anderer Interpretation durch die Vorinstanz wäre ein (nicht beabsichtigter bzw. verlangter) Zuschlag zum Einheitspreis bzw. die Abrechnung dieser Posten nach Aufwand statt im pauschalen Einheitspreis im Vergleich zum Gesamtwert der Offerte rechnerisch vernachlässigbar und insgesamt unbedeutend gewesen. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin beliefe sich eine allfällige Preisdifferenz zwischen der einfachen und der erschwerten Einbringung auf ungefähr CHF 500.00 exkl. MwSt. pro Standort, also auf insgesamt CHF 1’500.00 exkl.