Sämtliche vorliegend umstrittene Punkte (Ablad, Anlieferung auf fixen Zeitpunkt und allfällige besondere Gegebenheiten/Erschwernisse) seien in der Kalkulation des Angebots berücksichtigt worden, was die Beschwerdeführerin auf einfache Rückfrage der Vorinstanz hätte bestätigen können. Auch bei anderer Interpretation durch die Vorinstanz wäre ein (nicht beabsichtigter bzw. verlangter) Zuschlag zum Einheitspreis bzw. die Abrechnung dieser Posten nach Aufwand statt im pauschalen Einheitspreis im Vergleich zum Gesamtwert der Offerte rechnerisch vernachlässigbar und insgesamt unbedeutend gewesen.