Die Möglichkeit zur Klärung hätte nicht zu einer (nachträglichen) Abänderung des Angebots der Beschwerdeführerin geführt. Sämtliche vorliegend umstrittene Punkte (Ablad, Anlieferung auf fixen Zeitpunkt und allfällige besondere Gegebenheiten/Erschwernisse) seien in der Kalkulation des Angebots berücksichtigt worden, was die Beschwerdeführerin auf einfache Rückfrage der Vorinstanz hätte bestätigen können.