Die Vorinstanz wäre verpflichtet gewesen, die Offerten zu bereinigen und im Zweifelsfall nachzufragen. Auch hier habe es sich um einen leicht erkennbaren Irrtum gehandelt, welcher durch einfache Rückfrage seitens der Vergabestelle hätte geklärt werden können. Es wäre an der Vorinstanz gelegen, der Beschwerdeführerin entsprechend ihrer Praxis und zur Vermeidung eines Verstosses gegen das