Massgebend seien jedoch nicht die einseitigen Bedingungen einer Unternehmerin im Begleitschreiben, sondern einzig das Angebot gemäss den vorgegebenen Leistungsverzeichnissen «Ausmass» und an diese gebundenen Offerten. Selbst wenn man davon ausginge, dass ein Widerspruch bzw. Missverständnis zwischen dem Begleitschreiben und den Angebotsunterlagen vorliege, hätte dies durch die Zweifelsfallregelung und Rangfolge im Falle widersprüchlicher Unterlagen adressiert werden müssen. Hinsichtlich der besonderen Erschwernisse finde sich eine eigene Regel in Art. 58 Norm SIA-118/2013, welche den Widerspruch ohne weitere Massnahmen aufgelöst hätte.