Es seien folgegemäss alle zu erwartenden Kosten in Bezug auf die Lieferung und Montage in den Einheitspreisen gemäss Leistungsverzeichnis einzuberechnen gewesen, was sich auch mit dem vergaberechtlichen Prinzip der Wirtschaftlichkeit decke. Dies habe die Beschwerdeführerin bei ihrer Kalkulation berücksichtigt: Indem sie ihr Angebot im Vergabeverfahren eingereicht und im vorgegebenen Leistungsverzeichnis «Ausmass» und in ihrer Offerte die genannten Positionen mit einem Betrag inkludiert habe, habe sie sich mit den Bedingungen der Ausschreibung als einverstanden erklärt und akzeptiert, dass sämtliche der erwähnten Positionen in der Leistung umfasst bzw. im offerierten Ein-