Innerhalb des Gebäudes selbst sei die Beschwerdeführerin sodann von einer «einfachen Einbringung» ausgegangen, das heisst, dass im Gebäude die vorgesehenen Werkteile unter Berücksichtigung ihrer Masse und ihres Gewichts per Palettenhubwagen ebenerdig sowie unter Beizug des frei zugänglichen Warenlifts ohne weitere Erschwernisse hätten transportiert werden können. Eine zusätzliche «erschwerte Einbringung» sei nicht offeriert worden.