Inkludierung der Position im Leistungsverzeichnis und den Offerten könne nicht behauptet werden, die anzuordnende Berichtigung bzw. Erläuterung hätte zu einer massgeblichen Verzögerung des Vergabeverfahrens geführt oder hätte sich auf das Preis-Leistung-Verhältnis der Angebotsstellung ausgewirkt. Vielmehr wäre der behauptete Formmangel mit wenig Aufwand behebbar gewesen. Jedenfalls stelle die widersprüchliche Offerterstellung keinen derart schwerwiegenden Mangel dar, der zur Ungültigkeit des Angebotes führen oder aber einen Ausschluss der Beschwerdeführerin aus dem Vergabeverfahren rechtfertigen würde.41