Vorliegend handle es sich, sofern überhaupt beachtlich, um eine offensichtliche und leicht erkennbare Unklarheit, welcher der Beschwerdeführerin versehentlich durch Belassen eines Standardtextes im Begleitschreiben unterlaufen sei. Es sei Sinn und Zweck der Offertenbereinigung, solch kleinere Unklarheiten zu behandeln und aus der Welt zu schaffen, damit die bereinigten Angebote gleichwertig bewertet werden könnten und das wirtschaftlich beste Angebot ermittelt werden könne.