Die Vorinstanz habe gegen das Verbot des überspitzten Formalismus verstossen; sie wäre verpflichtet gewesen, die Offerten zu bereinigen und im Zweifelsfall nachzufragen. Im Rahmen der vergaberechtlich vorgeschriebenen Offertenbereinigung hätte sie den offensichtlichen Widerspruch zwischen den generischen Bedingungen der Beschwerdeführerin im Begleitschreiben und ihrem konkreten Angebot gemäss Angebotsunterlagen feststellen müssen. Vorliegend handle es sich, sofern überhaupt beachtlich, um eine offensichtliche und leicht erkennbare Unklarheit, welcher der Beschwerdeführerin versehentlich durch Belassen eines Standardtextes im Begleitschreiben unterlaufen sei.