Somit müsste eine nicht offerierte Position im pauschalen Einheitspreis als inkludiert erachtet oder aber der allfällig niedrigere Wert zur Berechnung gebracht werden. Es bestehe vorliegend keine Gefahr, dass die Vorinstanz für die Verkabelung zusätzlich zu den pauschalen Einheitspreisen gemäss Leistungsverzeichnis bezahlen müsste. Auch werde das vergaberechtliche Prinzip der Wirtschaftlichkeit gemäss Art. 7 ÖBG nicht entkräftet, umgangen oder ausgehöhlt, da die Beschwerdeführerin alle zu erbringenden Leistungen vollständig im Leistungsverzeichnis offeriert habe. Zum gleichen Ergebnis würde die Rangfolge im Falle von Widersprüchen nach Ziff. 2.2. Werkvertrag bzw. Art.