Der Konflikt hätte mittels Beachtung der Zweifelsfallregelung und der vertraglichen Rangfolge gelöst werden können. Selbst bei Annahme einer Interpretationsunklarheit zu den Angebotsunterlagen würde unter Anwendung der Zweifelsfallregelung gemäss Ziff. 721.100.01 des Dokumentes «Besondere Bestimmungen» die für die Vergabestelle günstigere Auslegung des Leistungsverzeichnisses «Ausmass» und der Offerten zur Anwendung kommen. Somit müsste eine nicht offerierte Position im pauschalen Einheitspreis als inkludiert erachtet oder aber der allfällig niedrigere Wert zur Berechnung gebracht werden.