oder Allgemeine Geschäftsbedingungen der Antragssteller unbeachtlich seien. Die als «Bedingungen» bezeichneten Ausführungen im Begleitschreiben der Beschwerdeführerin seien folglich als nicht beachtlich zu werten und würden das gemäss Angebotsunterlagen (Leistungsverzeichnis «Ausmass» und Offerten) gemachte Angebot der Beschwerdeführerin, welches die Verkabelung ausdrücklich inkludiere, nicht entkräften. Daher bestehe im Endeffekt auch kein Widerspruch in der Offerterstellung.