Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, für ihre Offerterstellung seien gemäss dem klaren Wortlaut der Ausschreibungsunterlagen einzig das Leistungsverzeichnis sowie allfällige Anmerkungen der Beschwerdeführerin in den Fragelisten massgebend, während Hinweise auf allfällige Bedingungen 39 Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) 40 Beschwerde vom 15. Januar 2021, Rz. 74 ff., S. 28 f.