Die Beschwerdeführerin habe demnach die gewünschte Position «Verkabelung Batteriesicherungskasten» – entgegen der Ausführungen der Vorinstanz – in ihrem Angebot durchaus inkludiert, indem sie bei den vorgegebenen Positionen jeweils einen Nummernwert bzw. Betrag zugewiesen und die Ziffernstelle nicht leer gelassen oder mit 0 bezeichnet habe. Weiter seien in den Fragenlisten der Lose 1 und 2 hierzu auch keine Vorbehalte bzw. Abweichungen angebracht worden. Das Angebot der Beschwerdeführerin enthalte somit klare Angaben zu dieser Position, welche nun als fehlend bezeichnet werde.