Jedenfalls sei ein irrtümlicher Verweis auf die eigenen AGB kein derart schwerwiegender Mangel, der zur Ungültigkeit des Angebotes führen oder aber einen Ausschluss der Beschwerdeführerin aus dem Vergabeverfahren rechtfertigen würde. Indem die Vorinstanz aber entgegen ihrer Praxis im Rahmen der Offertenbereinigung keine entsprechende Nachfrage an die Beschwerdeführerin gestellt habe, habe sie nicht nur gegen das Verbot des überspitzen Formalismus nach Art. 29 BV39 verstossen, sondern die eigenen Vorgaben gemäss Ausschreibungsunterlagen auch fehlerhaft zur Anwendung gebracht. 40 Im Einzelnen bringt die Beschwerdeführerin zu den vorgebrachten formalen Ausschlusskriterien Folgendes vor: