verstossen. Die Vorinstanz wäre verpflichtet gewesen, die Offerten zu bereinigen und im Zweifelsfall nachzufragen. Dieser offensichtliche Fehler (bzw. klare Widerspruch des Begleitschreibens zur übrigen Offerterstellung) wäre durch einfache Rückfrage seitens der Vergabestelle im Rahmen der Offertenbereinigung, ob die Angebotsstellerin tatsächlich ihre AGB zur Anwendung bringen wolle, behebbar gewesen. Jedenfalls sei ein irrtümlicher Verweis auf die eigenen AGB kein derart schwerwiegender Mangel, der zur Ungültigkeit des Angebotes führen oder aber einen Ausschluss der Beschwerdeführerin aus dem Vergabeverfahren rechtfertigen würde.