Dabei verweise sie hinsichtlich aller geltend gemachten Ausschlussgründe auf das Begleitschreiben zur Offerterstellung vom 16. Oktober 2020, nicht jedoch auf die eingereichten Offerten oder ausgefüllten Leistungsverzeichnisse «Ausmass». Es gehe vorliegend also nicht darum, dass die Beschwerdeführerin Anpassungen am Leistungsverzeichnis vorgenommen oder aber einzelne Positionen nummerisch nicht gültig offeriert hätte.38 Die Beschwerdeführerin bringt zusammenfassend vor, die Vorinstanz habe gegen das Verbot des überspitzten Formalismus sowie gegen die eigenen Vorgaben gemäss Ausschreibungsunterlagen