Auch die in den Ausschreibungsunterlagen eingeführten Ausschlusskriterien seien nicht aufgerufen worden. Stattdessen begründe die Vergabestelle den Ausschluss der Beschwerdeführerin vom Vergabeverfahren einzig damit, dass das Angebot der Beschwerdeführerin «gleich mehrfach von der Ausschreibung bzw. den Ausschreibungsunterlagen» abweiche. Dabei verweise sie hinsichtlich aller geltend gemachten Ausschlussgründe auf das Begleitschreiben zur Offerterstellung vom 16. Oktober 2020, nicht jedoch auf die eingereichten Offerten oder ausgefüllten Leistungsverzeichnisse «Ausmass».