Bei den von der Vorinstanz im Schreiben vom 11. Januar 2021 vorgebrachten Ausschlussgründen 37 sei augenfällig, dass die Vergabestelle sich zur Begründung des Ausschlusses auf keine der vergaberechtlich vorgegebenen formellen Ausschlussgründe nach Art. 24 Abs. 2 ÖBV stütze, wonach das Angebot nicht fristgerecht eingereicht worden oder nicht vollständig sei, oder aber das Selbstdeklarationsblatt mit den verlangten Nachweisen fehle. Auch die in den Ausschreibungsunterlagen eingeführten Ausschlusskriterien seien nicht aufgerufen worden.