Danach gelte im Falle von Unklarheiten die für die Vergabestelle als Bestellerin günstigere Auslegung, sofern der Text einer Position verschiedene Auslegungen zulasse, die für das Ausmass und/oder die Abrechnung Differenzen zur Folge haben können. Da das Leistungsverzeichnis «Ausmass» auch die für die Offerten der Beschwerdeführerin massgebenden Positionen vorgegeben habe, sei davon auszugehen, dass diese Zweifelsfallregelung auch auf die Offerten der Beschwerdeführerin anzuwenden sei, sofern ein unmittelbarer Bezug zu den im Leistungsverzeichnis «Ausmass» bezeichneten Positionen bestehe.