Die Ausschreibungsunterlagen würden gar eine Zweifelsfallregelung in Ergänzung zu Art. 8 Norm SIA-118/2013 beinhalten. Danach gelte im Falle von Unklarheiten die für die Vergabestelle als Bestellerin günstigere Auslegung, sofern der Text einer Position verschiedene Auslegungen zulasse, die für das Ausmass und/oder die Abrechnung Differenzen zur Folge haben können.