Mit der Einreichung des Angebots habe die Beschwerdeführerin erklärt, die Bedingungen der Ausschreibung zu akzeptieren. Eigenständige Varianten und Teilangebote seien ausdrücklich ausgeschlossen worden. Weiter gehe aus den Ausschreibungsunterlagen klar hervor, dass – selbst wenn ein Angebot eines Unternehmers eigene Bedingungen aufstellen oder aber auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters verwiesen würde – diese unbeachtlich seien. So lege auch Ziff. 4.2 der SIMAP -Ausschreibung fest, dass AGB der Anbieter «nicht anerkannt» würden.