weichende Aussagen ausserhalb des Leistungsverzeichnisses nicht zu beachten seien.32 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass keine gesetzlichen oder in der Ausschreibung definierten Ausschlusskriterien vorliegen. Den Ausschreibungsunterlagen seien verschiedene Vorbehalte zu entnehmen, welche in Konkretisierung des Begriffs des «wesentlichen Formmangels» nach Art. 24 ÖBV zu einem Ausschluss der Angebotssteller führen sollten, nämlich: - die Änderung und Ergänzung von Texten der Positionen im [Formular des] Leistungsverzeichnis,