Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass gemäss den «Besonderen Bestimmungen» zu den Ausschreibungen der beiden Lose31 Abänderungen vom Leistungsverzeichnis seitens der Unternehmer zwingend schriftlich angemeldet werden sollten, andernfalls diese Änderungen unbeachtlich seien. Da eine Änderung im Leistungsverzeichnis «Ausmass» nicht vorgesehen bzw. erlaubt gewesen sei, habe man hierzu in den sog. «Fragelisten» unter den gemäss Leistungsverzeichnis einzeln zu offerierenden Punkten jeweils ein Textfeld «Erfüllung/Abweichungen/Spezifikationen» eingefügt.