Diese Widersprüche seien marginal und offensichtlich, sofern sie sich überhaupt auf das konkrete Leistungsangebot der Beschwerdeführerin gemäss den vorgegebenen Leistungsverzeichnissen «Ausmass» und die Offerten rechtlich hätten auswirken können, und hätten im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen und hier notwendigen Offertenbereinigung ohne Weiteres geklärt werden können. Die Vorinstanz habe jedoch aus nicht erkennbaren Gründen darauf verzichtet und mit dem Ausschluss der Beschwerdeführerin aus dem Vergabeverfahren die am wenigsten verhältnismässige Massnahme ergriffen.30