Es handle sich bei diesem Begleitschreiben um einen Standardtext, der auch bei anderen Offerten verwendet werde; dies erkläre die im Begleitschreiben standardmässig eingefügten Ausschlüsse und Einschränkungen, welche aufgrund eines offensichtlichen Versehens der Beschwerdeführerin nicht gelöscht worden seien. Die mutmasslichen Widersprüche zwischen den formulargetreuen Angebotsunterlagen und dem Begleitschreiben der Beschwerdeführerin seien somit auf einen offensichtlichen redaktionellen Irrtum der Beschwerdeführerin bei der Finalisierung des Begleitschreibens zurückzuführen.