Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 15. Januar 2021 ist somit einzutreten. 1.2 Die unterzeichnenden Anwälte sind gehörig bevollmächtigt.17 1.3 Die GSI überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen, einschliesslich Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes hin; Unangemessenheit kann nicht geltend gemacht werden (Art. 14 Abs. 2 ÖBG und Art. 16 Abs. 1 und 2 IVöB). Der GSI steht somit keine volle Kognition zu. 2. Streitgegenstand