6/44 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.52 Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage (Art. 14 Abs. 1 ÖBG und Art. 15 Abs. 2 IVöB). Die angefochtene Verfügung datiert zwar vom 16. Dezember 2020, wurde der Beschwerdeführerin jedoch erst am 5. Januar 2021 eröffnet.16 Die Beschwerde vom 15. Januar 2021 wurde damit fristgerecht erhoben (Vgl. Art. 41 Abs. 1 VRPG).