Weil der Preis mit 50% als das am höchsten gewichtete Zuschlagskriterium bestimmt worden sei, hätte die Beschwerdeführerin zu überzeugen vermocht, da sie nachweislich das preiswerteste Angebot eingereicht hat. Zudem hätte die Zuschlagsempfängerin ohne den unrechtmässigen Ausschluss der Beschwerdeführerin niemals den Anspruchserfüllungsgrad von 500/500 Punkten erreicht. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin auch alle übrigen Eignungs- und Zuschlagskriterien vollständig erfüllt.15