Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des Ausschluss- sowie Zuschlagsentscheids und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz.14 Zur Begründung führt sie im Wesentlichen auf, die Vorinstanz habe sie aufgrund von angeblichen Vorbehalten im Begleitschreiben vom 16. Oktober 2020 zur Offerte zu Unrecht aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen. Weil der Preis mit 50% als das am höchsten gewichtete Zuschlagskriterium bestimmt worden sei, hätte die Beschwerdeführerin zu überzeugen vermocht, da sie nachweislich das preiswerteste Angebot eingereicht hat.