8. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 29. Januar 2021 die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. 9. Mit Eingabe vom 12. Februar 2021 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Akteneinsicht. Mit Verfügung vom 17. Februar 2021 hat das Rechtsamt das Gesuch gutgeheissen. 10. In ihrer Replik vom am 25. Februar 2021 bestätigt die Beschwerdeführerin ihre Rechtsbegehren der Beschwerde vom 15. Januar 2021. 11. Mit Duplik vom 11. März 2021 hält die Vorinstanz an den Anträgen in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 29. Januar 2021 fest.