a VRPG werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Anderen Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie in ihren Vermögensinteressen betroffen sind (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Vorliegend unterliegt die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen vollumfänglich. Dementsprechend sind der Beschwerdeführerin die gesamten Verfahrenskosten zur Bezahlung aufzuerlegen. Um die Beschwerdeführerin in der Pandemie-Krise nicht zusätzlich finanziell zu belasten, sind die Verfahrenskosten im unteren Bereich anzusetzen und pauschal auf CHF 600.00 festzulegen.