Die Beschwerde vom 12. Januar 2021 erweist sich nach dem Geschriebenen als unbegründet. Weder konnte die Vorinstanz von einer Sanktion absehen noch erweist sich die Berechnung des Sanktionsbetrags als rechtsfehlerhaft oder unangemessen. Vielmehr hat die Vorinstanz bei der Festlegung des Multiplikationsbetrags von CHF 1.00 das ihr zustehende Ermessen korrekt ausgeübt. Dementsprechend erweist sich die angefochtene Sanktionsverfügung vom 21. Dezember 2020 als rechtmässig und angemessen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6. Kosten