Es fehlt damit an Hinweisen bzw. triftigen Gründen, dass der Gesetzgeber entgegen dem Wortlaut von Art. 128 Abs. 1 SpVG eine Festlegung des Multiplikationsbetrags in Bruchteilen von Franken bzw. Rappenbeträgen gewollt hätte. Somit ist – je nach Schwere der Pflichtverletzung – auf einen Wert zwischen CHF 1.00 (Minimalbetrag) und CHF 12.00 (Maximalbetrag) abzustellen. 4.3.5 In Würdigung der hiervor aufgeführten Umstände hat die Vorinstanz somit ihr Ermessen pflichtgemäss und korrekt ausgeübt. Der Sanktionsbetrag von CHF 10'806.00 erweist sich daher als angemessen und es ist keine Reduktion vorzunehmen.